Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der CAIA academy gGmbH
für Veranstalter

Stand 12.07.2022

1. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der CAIA academy
gGmbH, Ginsterweg 3, 31595 Steyerberg (nachfolgend „CAIA“) mit dem Veranstalter über die
Zurverfügungsstellung von Räumlichkeiten zur Durchführung von Seminaren, Workshops,
Schulungen und Coachings.
2. Abweichende Bestimmungen, auch allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters,
gelangen nur dann zur Anwendung, wenn dies zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Zustandekommen des Vertrages
1. An den Veranstalter gerichtete Angebote sind freibleibend und stellen eine Aufforderung an den
Veranstalter zur Abgabe eines Angebots dar. Der Vertrag kommt erst durch die
Antragsannahme/Bestätigung durch CAIA an den Veranstalter zustande. Eine Übermittlung der
Antragsannahme/Bestätigung durch Email ist ausreichend. Vertragspartner sind CAIA und der
Veranstalter, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Die einzelnen
Teilnehmer der Veranstaltung sowie Kursleiter und/oder deren Begleiter sind nur bei
ausdrücklicher und gesonderter Vereinbarung zwischen CAIA und dem Veranstalter
Vertragspartner.
2. Diese AGB gelten auch gegenüber einzelnen Teilnehmern der Veranstaltungen sowie Kursleitern
und/oder deren Begleitern und allen sonstigen Personen, die von dem Veranstalter in das
Vertragsverhältnis einbezogen werden. Der Veranstalter hat die von ihm in das
Vertragsverhältnis einbezogenen Personen auf die Geltung dieser AGB und das Recht auf
jederzeitige Aushändigung dieser Vertragsbedingungen durch CAIA hinzuweisen. Der
Veranstalter verpflichtet sich, sämtliche Besucher der Räumlichkeiten von CAIA auf die
Einhaltung der im Seminarhaus geltenden Hausordnung hinzuweisen
3. CAIA verpflichtet sich, die reservierten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie die
vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen.
4. Der Veranstalter garantiert, dass die Veranstaltung im Seminarhaus stattfinden wird und ist
verpflichtet, die vereinbarten Preise für die Leistungen der CAIA zu bezahlen. Die Pflicht zur
Bezahlung gilt auch für solche Sonderleistungen und Auslagen von CAIA an Dritte, welche im
Auftrag des Veranstalters von CAIA getätigt wurden.
5. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Nutzung der Räume für
andere als die vereinbarten Zwecke bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch
CAIA.

3. Preise und Leistungen
1. Die Preise für die Leistungen der CAIA sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Die in
der Preisliste aufgeführten Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich vor der vereinbarten Mietzeit. Bei Überschreitung der
Mietzeit behält sich die CAIA vor, die tatsächliche Nutzungsdauer zu berechnen.
2. CAIA ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
3. Zahlungsziel ist mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Bei späterer Buchung
sofort. CAIA ist berechtigt den Zugang zu den Räumlichkeiten zu verwehren, wenn die Buchung
zum Mietbeginn nicht bezahlt wurde.
4. Der Veranstalter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung
gegenüber einer Forderung der CAIA aufrechnen.

4. Stornierung / Rücktritt
1. Für die Stornierung von vereinbarten Terminen gelten folgende Bestimmungen zur
Stornierungsgebühren:

bis 12 Wochen vor Beginn des Seminars:
100 € Bearbeitungsgebühr

zwischen 12 und 2 Wochen vor Beginn des Seminars:
50% der Raummiete und der Kosten für Unterkunft und Verpflegung der angemeldeten Teilnehmer,
mindestens 10 Teilnehmer.

unter 2 Wochen vor Beginn des Seminars:
100% der Raummiete und der Kosten für Unterkunft und Verpflegung der angemeldeten Teilnehmer,
mindestens 10 Teilnehmer.
1. Stornierungen bedürfen der Textform.
2. Die Bestimmungen zur Stornierung sind auch anwendbar, wenn der Veranstalter die
Veranstaltung aus Gründen, die CAIA nicht zu verantworten hat (z. B. höhere Gewalt, Absage von
Teilnehmern der Veranstaltung, etc.), nicht antritt. Die Stornierungsgebühr ist von dem
Veranstalter nicht zu zahlen, wenn der Rücktritt des Veranstalters aus Gründen erfolgt, die CAIA
zu vertreten sind oder wenn CAIA das Mietobjekt zu gleichen Konditionen weitervermietet.

5. Rücktritt durch CAIA
1. Sofern dem Veranstalter ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer 4 eingeräumt wurde, ist
CAIA ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn
Anfragen anderer Veranstalter nach den gebuchten Leistungen vorliegen und der Veranstalter
auf Rückfrage von CAIA die Buchung nicht endgültig bestätigt.
2. Wird eine gemäß Ziffer 3.4 vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen der
hierfür gesetzten Frist geleistet, so ist CAIA ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das
gleiche gilt für den Fall, dass eine aufgrund einer Einzugsermächtigung versuchte Abbuchung
durch CAIA scheitert.
3. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Es besteht
für CAIA insbesondere, falls

höhere Gewalt oder andere von CAIA nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen;

Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. bezüglich der
Person des Veranstalters oder des Zwecks, gebucht werden;

CAIA begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die

Inanspruchnahme der Leistungen den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das
Ansehen von CAIA in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw.
Organisationsbereich von CAIA zuzurechnen ist;

eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;

CAIA von Umständen Kenntnis erlangt, die nahelegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des
Veranstalters nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der
Veranstsalter fällige Forderungen der CAIA nicht ausgleicht oder keine ausreichende
Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der CAIA gefährdet erscheinen.
1. CAIA hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Eine Erklärung per E-Mail ist ausreichend.
2. Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch CAIA entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf
Schadensersatz.

6. Abstands- & Hygieneregeln
Mit dem Besuch unseres Hauses stimmt der Veranstalter dem jeweils gültigen Hygienekonzept der
CAIA zu und erklärt sich zur Mitwirkung und zur Einhaltung bereit. Der Veranstalter versichert, die
Teilnehmer der Veranstaltung über das Hygienekonzept zu informieren und die Einhaltung durch die
Teilnehmer zu jeder Zeit zu gewährleisten. Das aktuell gültige Hygienekonzept ist auf der Webseite der
CAIA jederzeit einsehbar.

7. Hausordnung
1. Check-in und der Bezug gebuchter Gästezimmer ist am Anreise Tag zwischen 14 Uhr und 18 Uhr
möglich. Das Gästezimmer muss am Abreisetag bis 11 Uhr geräumt werden.
2. Bei Inanspruchnahme einer Verpflegung durch CAIA sind etwaige Diäten,
Lebensmittelunverträglichkeiten oder Allergien im Rahmen der Buchung anzugeben, da sie sonst
ggf. nicht mehr berücksichtigt werden können.
3. Das Gäste- und Seminarhaus ist ein Nichtraucherhaus.
4. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. In Einzelfällen kann nach Absprache eine
Ausnahme erfolgen.

8. Haftung der CAIA
1. Bei Störungen oder Mängeln, die hinsichtlich der Leistungen von CAIA auftreten, wird CAIA
unverzüglich bemühen, für Abhilfe zu sorgen.
2. Eine verschuldens unabhängige Haftung der CAIA auf Schadensersatz für anfängliche Mängel
der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. CAIA haftet zudem nicht für vom Veranstalter
eingebrachte Gegenstände.
3. CAIA haftet für Handlungen, die durch CAIA oder deren gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese
Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der
Herbeiführung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der
Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit
jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9. Haftung des Veranstalters
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden und Verschmutzungen, etwa solche an Räumlichkeiten,
Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter oder
sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
2. Der Veranstalter ist verpflichtet, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern.
CAIA ist berechtigt einen Nachweis für eine entsprechende Versicherung zu verlangen.
CAIA kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Kautionen,
Bürgschaften etc.) verlangen.
3. Eine etwaige Verpflichtung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und Pflichten trifft
allein den Veranstalter. Soweit CAIA aus der Nichterfüllung solcher Auflagen und Pflichten von
Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Veranstalter CAIA von diesen
Ansprüchen freizustellen.

10. Technische Einrichtungen, Hatungsfreistellung
1. 10.1.Soweit CAIA für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige
Einrichtungen und Gegenstände von Dritten beschafft, handelt CAIA im Namen, in Vollmacht und
für Rechnung des Veranstalters. Er stellt CAIA von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung
dieser Einrichtungen und Gegenstände frei.
2. 10.2.Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe
beschafften oder von CAIA selbst zur Verfügung gestellter Einrichtungen und Gegenstände.
3. 10.3.Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des
Stromnetzes der CAIA bedarf deren schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser
Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der CAIA
gehen zu Lasten des Veranstalters, soweit CAIA diese nicht zu vertreten hat. Die durch die
Verwendung entstehenden Stromkosten darf CAIA angemessen pauschal erfassen und
berechnen.
4. 10.4.Störungen an der von CAIA zur Verfügung gestellten, technischen oder sonstigen
Einrichtungen und Gegenständen werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können
nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit CAIA diese Störungen nicht zu vertreten
hat.

11. Datenspeicherung
CAIA speichert Namen und Anschrift des Veranstalters sowie alle für die Auftragsabwicklung
erforderlichen Daten. Durch die Buchung erklärt sich der Veranstalter mit der Be- und Verarbeitung der
personenbezogenen Daten für Zwecke der Vertragsabwicklung einverstanden. CAIA gibt auf Anfrage
Auskunft über die gespeicherten persönlichen Daten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
CAIA wird die Daten ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen behandeln.

12. Schlussbestimmungen
1. 12.1.Erfüllungsort ist der Sitz der CAIA academy gGmbH.
2. 12.2.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich der Änderung dieser
Schriftformklausel bedürfen der Schriftform oder der Erklärung durch E-Mail. Einseitige
Änderungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
3. 12.3.Es gilt deutsches Recht. Soweit gesetzlich zulässig wird als ausschließlicher Gerichtsstand
Steyerberg vereinbart.